Auszug aus der Satzung

Präambel

In einer Gesellschaft, in der Sterben, Tod und Trauer nach wie vor Tabuthemen sind, soll diese Stiftung dazu beitragen, im Sinne der Hospizbewegung Sterben in das Leben einzubinden.

§ 1: Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „ Stiftung Leonberger Hospiz“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leonberg.

§ 2: Stiftungszweck

  1. Der Zweck der Stiftung besteht in
    - der Verankerung und Verbreitung der Hospizidee in der Gesellschaft,
    - der Unterstützung und Sicherung der Existenz des stationären Hospizes in Leonberg,
    - der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller in der Hospizarbeit Tätigen.
  2. Auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ ( §§ 51 – 68 ) der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung
    darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben unterstützen, die Ziele
    verfolgen, die nicht mit dem Stiftungszweck übereinstimmen. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen gewährt werden.

§ 6: Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind:
    a) der Vorstand,
    b) der Stiftungsrat.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz
    der ihnen entstandenen Kosten.

§ 7: Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt,
    danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.
  2. Die Mitglieder werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen
    werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden zunächst bis zum Ende der Amtszeit
    des abberufenen bzw. ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter(in).

§ 8: Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
    gesetzlichen Vertreters und handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder die/den stellvertre-
    tende(n) Vorsitzende(n) mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung entsprechend den Richtlinien des Stiftungsrates. Zu seinen
    Aufgaben gehören insbesondere:
    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
    c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungslegung sowie die
    Erstellung des Haushaltsvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr,
    d) die Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die
    Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäfts-
    jahres an das Regierungspräsidium und an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.

§ 9: Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat besteht aus 5, höchstens 7 Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter
    bestellt. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Dem Stiftungsrat muss immer ein
    Mitglied des Vereins „Hospiz Leonberg e.V.“, Leonberg, angehören.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre. Die erste Amtszeit beginnt mit
    dem Inkrafttreten der Satzung. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Bei vorzeitigem
    Ausscheiden eines Mitgliedes wird das neue Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit be-
    nannt.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein
    stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

§ 10 : Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und entscheidet in allen grund-
    sätzlichen Angelegenheiten.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Bestellung des Vorstandes nach Erstbestellung durch den Stifter,
    b) Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Stiftung,
    c) Genehmigung und Verabschiedung der Berichte des Vorstandes nach § 8 Abs. 2,
    Buchst. c) und d),
    f) Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung sowie über Anträge auf Umwandlung
    oder Aufhebung der Stiftung,

§ 14 : Aufsicht   

  1. Die Stiftung untersteht der Stiftungsbehörde. Stiftungsbehörde ist das Regierungs-
    präsidium in Stuttgart.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftun-
    gen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums.
  3. Beschlüsse nach Abs. 2 sind ebenfalls dem Finanzamt anzuzeigen.
  4. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist die Einwilligung des Finanzamtes erforderlich.